Ordnung für die Jugendabteilung des Ruderklubs am Baldeneysee e.V. Essen

Stand 15.03.2025


§ 1 Mitgliedschaft

Alle Vereinsmitglieder bis 21 Jahren bilden die Vereinsjugend. Sie führt und verwaltet sich selbstorganisiert im Rahmen der Vereinssatzung.

§ 2 Aufgaben

Aufgaben der Vereinsjugend sind:

• Die Planung und Durchführung von Kinder- und Jugendveranstaltungen

• Die Vertretung gegenüber dem Vereinsvorstand

• Die Förderung von Mitgestaltung, Mitbestimmung und Mitverantwortung

• Die Pflege und Förderung der allgemeinen Jugendarbeit

• Weiterbildung in Jugendarbeit, Demokratie und Gemeinschaftsdienst

• Interessenvertretung der Kinder und Jugendlichen innerhalb des Vereins

§ 3 Organe

Organe der Vereinsjugend sind:

• die Jugendversammlung

• 1. und 2. Vorsitzende der Jugendvertretung

§ 4 Jugendversammlung

1. Aufgaben der Jugendversammlung sind:

• Entgegennahme der Berichte und des Jahresabschlusses der

Jugendvertretung

• Entlastung des Jugendvertretung

• Wahl des 1. und/oder 2. Vorsitzenden der Jugendvertretung

• Beschlussfassung über vorliegende Anträge

• Ideenentwicklung für sportliche und außersportliche Aktivitäten und Veranstaltungen

• Erlass und Änderung der Jugendordnung

• Verabschiedung des Jugend-Haushaltsplanes für das kommende Jahr

2. Die Jugendversammlung findet mindestens einmal pro Kalenderjahr statt. Sie findet mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung des Vereins statt. Sie besteht aus allen Vereinsmitgliedern bis 21 Jahren sowie den Mitgliedern der Jugendvertretung. Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder von 10 bis 21 Jahren. Sie haben je eine persönliche, nicht übertragbare Stimme.

3. Die Jugendvertretung lädt mindestens zwei Wochen vorher zu der Jugendversammlung ein. Die Einladung mit Tagesordnung erfolgt per E-Mail an alle Mitglieder der Vereinsjugend oder durch Aushang im Vereinshaus.

4. Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder der Vereinsjugend oder eines Beschlusses der Jugendvertretung findet eine außerordentliche Jugendversammlung statt.

5. Die Jugendversammlung ist unabhängig von der Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Abstimmungen und Wahlen erfolgen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, eine Änderung der Jugendordnung bedarf der Zustimmung von ¾ der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben jeweils unberücksichtigt.

6. Änderungen der Jugendordnung müssen abschließend vom Vorstand bestätigt werden. Das Protokoll der Versammlung erhält der Vorstand vor der jeweils nächsten RaB-Mitgliederversammlung

§ 5 Jugendvertretung

• Die Jugendvertretung besteht aus:

• 1. Vorsitzenden

• 2. Vorsitzenden

1. In die Jugendvertretung ist jedes Mitglied der Vereinsjugend wählbar. Die Vorsitzenden der Jugendvertretung sollen im Laufe des Kalenderjahres, in dem sie gewählt werden 16 werden, jedoch nicht älter als 20 werden. Außerdem dürfen sie keine Angestellten des Vereins oder ehrenamtliche Mitarbeiter sein.Ausnahmen zu dieser Regelung bedürfen der ¾ Mehrheit einer Abstimmung im Rahmen der Jugendversammlung.

2. Die Mitglieder der Jugendvertretung werden alle 2 Jahre in der Jugendversammlung gewählt Dabei werden in Jahren mit gerader Jahreszahl Der oder die1. Jugendvertreter*in und mit ungerader Jahreszahl der oder die 2. Jugendvertreter*in gewählt.

3. Die Jugendvertretung kann zur Organisation einzelner Aktivitäten und Veranstaltungen Arbeitsgruppen einrichten und deren Mitglieder berufen.

4. Die Jugendvertretung soll in Zusammenarbeit mit dem Vereinsvorstand an weiteren Konzepten, die die Jugend betreffen, arbeiten. Diese sollen an die Jugendordnung angehangen werden können aber ohne Beschluss durch eine Jugendvollversammlung geändert oder hinzugefügt werden.

§ 6 Jugendfinanzen

1. Die Jugendvertretung entscheidet über die Verwendung der zur Verfügung gestellten Mittel im Rahmen der Beschlüsse der Jugendversammlung und der Vereinssatzung. Gleiches gilt - im Einklang mit dem Gesamtverein - für Einnahmen der Vereinsjugend aus selbstorganisierten Aktivitäten und Veranstaltungen. Diese werden ggfs. vorab mit dem Vereinsvorstand abgestimmt.

2. Die Jugendvertretung erarbeitet im Rahmen der jährlichen Haushaltsplanung des Vereins einen Vorschlag für die Höhe des Jugend-Budgets für das jeweilige Folgejahr. Hierzu zählende Projekte unterliegen der Zweckbindung des Gesamtvereins. Die Mittel werden vom Vereinsvorstand freigegeben und zur Verfügung gestellt.

3. Die Jugendfinanzen sind Teil des Vereinsvermögens, die Jugendvertreter sind daher gegenüber dem Vereinsvorstand rechenschaftspflichtig. Der Zahlungsverkehr und die Buchführung erfolgen über den Vorstand Finanzen. Die Jugendfinanzen werden jährlich mindestens einmal von den Buchprüfern des Vereins geprüft. Die Prüfung richtet sich nach der Vereinssatzung

§ 7 Inkrafttreten

Die Jugendordnung tritt mit der nötigen Satzungsänderung des RaB`s am 15.03.2025 und der Zustimmung des Vorstands in Kraft.

 

Essen, den 15.03.2025

Der Vorstand

Ruderklub am Baldeneysee e.V.