Ruder-Ordnung des Ruderklub am Baldeneysee e.V.

Stand 03.11.2022

Der Verzicht auf die textliche Ausführung in der weiblichen und männlichen Form dient auschließlich der schreibtechnischen Vereinfachung und der besseren Lesbarkeit.

§ 1 Zweck und Gültigkeit
Die Ruderordnung regelt die Ausübung des Rudersport für alle Mitglieder und Gäste des RaB. Bei Verstoß gegen diese Ruder-Ordnung kann der Vorstand Ordnungsstrafen in Form von Haus- oder Ruderverbot verhängen; die Haftung bei Schäden durch den Verursacher wird dadurch nicht berührt.

§ 2 Auftreten
Jedes Mitglied ist verpflichtet, durch sportliches Auftreten das Ansehen und die Interessen des Vereins zu wahren und zu fördern. Die Ruderkleidung ist: Blaue Hose und ein weißes bzw. blaues Trikot mit diagonal auf der Vorderseite von der rechten Schulter zur linken Hüfte verlaufenden drei Streifen in blau bzw. weiß sowie den Initialen „RaB“ links oben.

§ 3 Zuständigkeit für den Ruderbetrieb; Einteilung in Ruderklassen
Der Vorsitzende Sport ist mit seinen Mitarbeitern (Trainingsleiter, Ruderwart, Wanderruderwart, Übungsleiter) für den Ruderbetrieb zuständig. Sie können diesbezügliche Anordnungen treffen, an die Mitglieder und Gäste gebunden sind. Ihnen obliegt u.a. die Einteilung in Ruderklassen:
- Anfänger
- Ausgebildete Ruderer
- Ausgebildete Ruderer mit Steuererlaubnis
- Obleute

§ 4 Allgemeine Nutzung der Boote
Zur Benutzung der Ruderboote sind nur sichere Schwimmer berechtigt.
Fahrten dürfen nur unter der Verantwortung eines geeigneten Obmannes (Schiffsführer im Sinne der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO)  durchgeführt werden; der Obmann ist für die Mannschaft und das Boot verantwortlich, insbesondere für die Auswahl des Steuermannes.
Falls sonst kein Obmann an Bord ist, können auf dem Baldeneysee und der Ruhr bis zur Zeche Heinrich ausgebildete Ruderer mit Steuererlaubnis die Funktion eines Obmannes übernehmen.
Jede Fahrt ist vor Antritt unter Kennzeichnung des Obmannes in das Fahrtenbuch einzutragen.
Bei allen Ruderfahrten sind die gesetzlichen Vorschriften – im Bereich des Baldeneysees die Ruhrschifffahrtsverordnung (RuhrSchVO) und die ihr zugrundeliegende BinSchStrO – zu beachten, insbesondere auch das  „Rechtsfahrgebot“: Zur Vermeidung von Zusammenstößen mit entgegenkommenden Booten hat jede Bootsbesatzung (auf der eigenen Backbordseite) so viel Platz einzuräumen, dass ein entgegenkommendes Boot nach dessen Steuerbordseite ausweichen kann.
Großboote (d.h. Boote mit mind. 6 Ruderplätzen) müssen vom Steuerplatz aus gesteuert werden.
Nach Beendigung der Fahrt ist die Eintragung im Fahrtenbuch durch die Angabe des Fahrtzieles und der geruderten Kilometer zu vervollständigen; evtl. Bootsschäden und besondere Vorkommnisse sind im Fahrtenbuch zu vermerken. Boote und Zubehör gehören in die Hallen an die vorgesehenen Plätze und müssen vor dem Einbringen in die Bootshallen gründlich gesäubert werden.

§ 5 Sicherheitshinweise /Sperren/Einschränkungen
Widrige Wetter- und Wasserverhältnisse (u.a. schlechte Sicht, starker Wellengang, niedrige Wassertemperaturen) können zu Risiken führen, die durch verantwortungsvolle, umsichtige Verhaltensweisen vermieden oder begrenzt werden sollen. Dazu gehören z.B.
•    die Bootswahl (Renn- oder Gigboot; Klein- oder Großboot)
•    die realistische Einschätzung der eigenen ruderischen Fähigkeiten
•    der gewählte Kurs (wie Querung des Baldeneysees, Ufernähe)
•    Tragen von Rettungswesten
Vor Fahrtantritt hat sich jeder Ruderer über die Befahrbarkeit der Ruhr und des Baldeneysees zu informieren und die nachfolgend genannten Sperren/ Einschränkungen und aushängende „Amtliche Bekanntmachungen“ zu beachten.
Es besteht absolutes Ruderverbot für den Baldeneysee (300 m oberhalb des Wehres Baldeney bis ehemalige Eisenbahnbrücke Kupferdreh), wenn der amtliche Pegelstand Hattingen eine Höhe von 431 cm erreicht hat, für die restliche Ruhr bis KSV Rothe Mühle gilt als maximaler Pegelstand 358 cm. (Infos: Webseite des RaB oder unter der Rufnummer: 02324-25757).
Alle Ruderfahrten sind vor Eintritt der Dunkelheit zu beenden.
Bei Nebel, Sturm und Eisbildung auf dem Baldeneysee besteht generelles Ruderverbot.
In begründeten Einzelfällen (z.B. bei Veranstaltungen auf dem Baldeneysee) kann der Vorstand eine allgemeine Rudersperre anordnen. Ausnahmen von dieser Regelung sind nur in Absprache mit dem Vorstand möglich.
Vom 1.11. – 30.4. müssen in den Bootsgattungen Einer und Zweier aller Bootstypen Schwimmhilfen oder Rettungswesten getragen werden. Ausnahmen regelt der Vorstand Sport, Ruderwart oder Trainingsleiter.
Jugendlichen unter 18 Jahren ist die Ausfahrt mit Einern vom 1.11. – 30.4. nur in Begleitung eines Motorbootes oder anderer Boote, die eine Rettung sicherstellen können, erlaubt. Ausnahmen regelt der Trainingsleiter. Der Trainingsleiter kann darüber hinaus je nach Wetterlage jederzeit für alle jugendlichen Trainingsruderer unter 18 Jahren das Tragen von Rettungswesten auch in weiteren Bootsklassen anordnen..
Im Bootshaus aushängende Sicherheitshinweise sind zu beachten.
 
§ 6   Ausbildungsschritte und Qualifikation
Die Anfängerausbildung soll die Beherrschung der Rudertechnik und die problemlose Umsetzung aller Ruderkommandos in die entsprechenden Rudermanöver beinhalten. Zur Anfängerausbildung gehören auch der Transport und das „Zu Wasser lassen“ eines Gig-Bootes.
Der Ruderwart/Trainingsleiter entscheidet, wann die Ausbildung erfolgreich beendet ist und das Mitglied als ausgebildeter Ruderer gilt. Zu den ausgebildeten Ruderern gehören ohne weiteren Nachweis alle aktiven und ehemaligen Trainingsruderer, alle Ruderer, die in den letzten 5 Jahren jährlich im Schnitt mindestens 200 km gerudert haben, und Ruderer, die mindestens einmal die Bedingungen für das Fahrtenabzeichen des DRV erworben haben.
Die Erteilung der Steuererlaubnis für ausgebildete Ruderer durch den Ruderwart/Trainingsleiter soll an folgende zusätzlichen Fähigkeiten gebunden sein:
•    Klare und deutliche Kommandosprache gemäß den Ruderkommandos des DRV
•    Kenntnis, wie ein Boot auf bestimmte Manöver reagiert
•    Problemloses Anlegen an Bootsstegen
•    Kenntnis des Einflusses von Wind und Strömung
•    Verhalten bei hohem Wellengang
•    Revierkenntnisse (Baldeneysee)
•    Kenntnisse der Ruderordnung des Vereins, der für Ruderboote wichtigsten   Bestimmungen der Ruhrschifffahrtsverordnung und der Binnenschifffahrts-straßen-Ordnung
Über die vorgenannten Fähigkeiten hinaus soll der Obmann in vollem Umfang über die Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, die in der DRV-Broschüre „Obleute und Steuerleute“ empfohlen werden.
Der Obmann soll in der Regel über langjährige Ruder- und Steuererfahrung    - auch auf Wanderfahrten -  verfügen.
Der Vorstand legt fest, wer Obmann sein kann; eine entsprechende Liste der Obleute wird im Internet und/oder per Aushang veröffentlicht.    

§ 7  Rudern und Zuteilung von Booten
Anfänger dürfen grundsätzlich nur unter Aufsicht eines Ausbilders rudern. Neben den vom Verein benannten Ausbildern kann jeder Obmann ein Anfängerboot führen. Für die Grundausbildung stehen den Ausbildern bestimmte, vom Ruderwart benannte Boote  zur Verfügung.
Ausgebildeten Ruderern stehen alle Gigboote und gesondert ausgewiesene Rennboote zur Verfügung, die gemäß Aushang in der Bootshalle oder Kennzeichnung am Boot keiner Einschränkung unterliegen. Die Einschränkung kann sich insbesondere auf eine generelle Sperrung eines Bootes (z.B. wegen Bootsschäden) oder auf eine Verwendung zu Trainings- und Regattazwecken sowie Wanderfahrten (Reservierung) beziehen.
Grundsätzlich müssen die dem jeweiligen Boot und/oder Leistungsklasse (z.B. 1. Wettkampfebene) zugeordneten Skulls/Riemen verwendet werden. Ausnahmen kann der Vorsitzende Sport, bei Gigbooten zusätzlich der Ruderwart und der Bootswart, bei Rennbooten der Trainingsleiter zulassen.
Trainings- und Regattaruderern stehen darüber hinaus die ihnen im Einzelfall oder für einen bestimmten Zeitraum vom Vorsitzenden Sport oder dem Trainingsleiter freigegebenen Boote zur Verfügung; bei der Freigabe soll der jeweilige Ausbildungs- und Trainingsstatus der Mannschaft sowie die sportliche Zielsetzung der Regatta (z. B. Breitensport oder Meisterschaften) berücksichtigt werden. Bei Reservierungen haben die Mannschaften der 1. Wettkampfebene Vorrang.

§ 8  Wanderfahrten
Als Wanderfahrten gelten auf der Ruhr alle Fahrten oberhalb des Wehrs „Spillenburg“ und unterhalb des Wehrs „Baldeney“ sowie auf allen sonstigen auswärtigen Gewässern.
Wanderfahrten bedürfen der jeweiligen Genehmigung durch den Vorstand; für jede Wanderfahrt ist ein Fahrtleiter zu benennen.
Der Fahrtleiter hat mit der Anmeldung ein Fahrtprogramm (Namen der Teilnehmer,  eingeteilte Obleute, Fahrstrecke mit Start und Ziel), die Anzahl der benötigten Bootsplätze/Boote und evt. benötigte vereinseigene Fahrzeuge (Vereinsbus, Hänger) bis spätestens 8 Tage vor Fahrtantritt mitzuteilen. Nach Freigabe kann der Fahrtleiter die Boote im Fahrtenbuch und/oder durch Aushang reservieren.
Fahrtleiter kann nur derjenige sein, der sich mit der Übernahme der besonderen Verantwortung und Verpflichtungen eines Fahrtleiters einver-standen erklärt, selbst Obmann ist, an Wanderfahrten auf vergleichbaren Gewässern teilgenommen hat und über die notwendigen Kenntnisse des zu befahrenden Gewässers einschließlich der diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen verfügt. Für die Aufgaben von Fahrtleiter/Obleuten/Steuerleuten auf Wanderfahrten gelten die Empfehlungen des DRV, die beim Wander-ruderwart entliehen oder eingesehen werden können.
Dem Vorstand ist es vorbehalten, bei Zweifeln an der Qualifikation des Fahrtleiters die Wanderfahrt zu untersagen.
Eintägige Wanderfahrten auf der Ruhr mit Rückkehr des Bootes zum RaB können vom Ruderwart oder Wanderruderwart mit 1-tägiger Frist genehmigt werden.

§ 9 Gäste
Gäste dürfen nur mit Zustimmung eines Vorstandsmitgliedes oder eines Mit-arbeiters im Bereich Sport nach § 3 ein Ruderboot benutzen. Diese Zustimmung ist vor jeder Ruderfahrt einzuholen.
Gäste, die von Klubmitgliedern eingeführt werden, können bis zu dreimal kostenlos am Ruderbetrieb teilnehmen. Verantwortlich für die Betreuung ist das einführende Mitglied. Darüber hinaus gehende Gästeregeln sind mit dem Sportvorsitzenden oder dem Ruderwart abzusprechen.
Für Teilnehmer von Schnupper- und Anfängerkursen gelten die jeweils vom Vorstand für diese Kurse bekannt gegebenen Bedingungen. In der Regel sollen Kurse nicht länger als drei Monate dauern. Danach sollen die Teilnehmer in den Verein eintreten, wenn sie weiter am Ruderbetrieb teil-nehmen möchten.
Das Rudern in Renngemeinschaften mit Booten des RaB für Trainings- und Regattazwecke ist mit dem Sportvorsitzenden abzusprechen. Verantwortlich für die Einhaltung dieser Regelung ist das gastgebende Klubmitglied.
Bei darüber hinaus gehender Nutzung vereinseigener Einrichtungen wird erwartet, dass das Nichtmitglied in den RaB eintritt oder einen angemessenen Kostendeckungsbeitrag zahlt. Verantwortlich für die Einhaltung dieser Regelung ist ebenfalls das gastgebende Klubmitglied.
Die vorstehende Regelung gilt nicht für aktive Trainingsleute unter Leitung des Trainingsleiters.


§ 10 Schadensmeldung
Über die zwingende Eintragung im Fahrtenbuch hinaus muß der Obmann den Schaden auf dem dafür vorgesehenen Schadenformular unverzüglich dem Bootswart melden. Bei Personenschäden und Unfällen mit Dritten ist der Vorstand unverzüglich zu unterrichten und der Hergang schriftlich zu dokumentieren.
Bei fehlender oder verspäteter Meldung haftet der Verursacher für die Nachteile, die dem Verein dadurch entstehen.

§ 11 Haftung
Jeder Ruderer (Mitglied oder Gast), der vorsätzlich oder fahrlässig  Bootsschäden oder andere Schäden verursacht oder verantwortlich ist für während der Fahrt abhanden gekommenes oder bei fehlender Aufsicht an Land entwendetes Zubehör, haftet dem Verein gegenüber für den verursachten Schaden, sofern und soweit der Schaden nicht durch eine Versicherung des Vereins abgedeckt ist. Bei fehlendem Nachweis der Schuld eines einzelnen haftet die  betreffende Mannschaft.

§ 12 Ausschluss vom Rudern
Mitglieder, die mit ihren Beitragsverpflichtungen im Rückstand sind, können durch den Vorstand vom Ruderbetrieb ausgeschlossen werden.

§ 13 Trainingsleute
Für die Trainingsleute gelten neben dieser Ruderordnung die Trainings-bestimmungen.

Der Vorstand
Ruderklub am Baldeneysee e.V.