Satzung des Ruderklub am Baldeneysee e.V.

(in der am 21.05.2022 durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Fassung)

Satzung des Ruderklub am Baldeneysee e.V. Essen

§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Ruderklub am Baldeneysee e.V. Er hat seinen Sitz in Essen. Sein Klubhaus und die Sportanlage liegen in Essen-Hügel, Freiherr-vom-Stein-Str. 206 e.
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Essen unter der Nummer 1461 eingetragen. Die Gründung des Vereins erfolgte am 10. Mai 1920 unter dem Namen „Kruppscher Ruder- und Wassersportverein e.V." 
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck 
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports sowie die körperliche Ertüchtigung und Gesundheitsförderung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Ausübung des Rudersports, des Segelsports und anderer sportlicher Übungen, sowohl im Bereich des Breiten- als auch Wettkampfsports. Hierfür werden die im Besitz bzw. Eigentum des Vereins befindlichen Grundstücke, Gebäude, Boote, Sportgeräte und sonstigen Einrichtungen zur Verfügung gestellt.
Die Jugendarbeit bildet einen besonderen Schwerpunkt.
Der Zweckerfüllung dienen außerdem der Erwerb sowie die Instandhaltung und -setzung der dem Verein gehörenden Geräte, Immobilien und sonstiger im Vereinseigentum stehender Gegenstände.
(2) Der Verein Ruderklub am Baldeneysee e.V. mit Sitz in Essen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(3) Der Verein ist Mitglied im Deutschen Ruderverband (DRV) und erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen des DRV, NWRV, des DOSB sowie der FISA als verbindlich an.

§ 3 Mittelverwendung
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Keine Person darf durch Zuwendungen oder Verschaffung von Vermögensvorteilen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Vereinsfarben und Flagge
Die Farben des Vereins sind blau und weiß. Die Flagge enthält auf einem rechteckigen weißen Untergrund das Essener Stadtwappen und in der linken oberen Ecke in einem blauumrandeten Rechteck die Initialen „RaB" in blauer Farbe.

§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die den Satzungszweck unterstützt. 
(2) Der Verein besteht aus: a) Ehrenmitglieder, b) Aktiven Mitglieder, c) Passiven Mitglieder d) Auswärtige Mitglieder und e) Jugendliche Mitglieder und Kinder.
(3) Ehrenmitglieder können mit einstimmigem Beschluss vom Vorstand ernannt werden. 
Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines aktiven Mitgliedes. 
Ehrenvorsitzende haben den Status eines Ehrenmitglieds und werden durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit ernannt. 
(4) Aktive Mitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie sind zur Benutzung sämtlicher Einrichtungen des Vereins gemäß den Vereinsordnungen berechtigt. 
(5) Passive Mitglieder können jederzeit das Klubhaus besuchen, jedoch nicht die sportlichen Einrichtungen benutzen. 
Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres sind passive Mitglieder des Vereins ohne Stimm- und Wahlrecht. Die Mitgliederrechte und –pflichten werden durch die gesetzlichen Vertreter wahrgenommen. Die Mitgliedschaft ändert sich mit Erreichen des 8. Lebensjahres automatisch in die eines jugendlichen Mitglieds. 
Juristische Personen sind passive Mitglieder, die mit ihrem Beitrag den Verein fördern.
(6) Auswärtige Mitglieder müssen ihren überwiegend genutzten, dauernden Aufenthaltsort mindestens 100 km (Navi-Entfernung) vom Klubhaus RaB entfernt haben. Sie gelten als aktive Mitglieder.
(7) Kinder und Jugendliche zwischen 7 Jahren und Vollendung des 18. Lebensjahres üben ihre Rechte und Pflichten im Verein persönlich aus.
Die Zustimmung der Sorgeberechtigten wird mit dem Aufnahmeantrag erteilt. Die Sorgeberechtigten haften für die Verbindlichkeiten des Kindes bzw. des Jugendlichen.
Mitglieder bis zum 16. Lebensjahr haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht. Das Stimmrecht kann jedoch in der Jugendversammlung im vollen Umfang ausgeübt werden.
Die jugendlichen Mitglieder des Vereins im Alter bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bilden eine Jugendabteilung. Sie wählen jährlich eine/n Jugendvertreter/in und eine/n Stellvertreter/in. Die/der erste Vorsitzende der Jugendabteilung oder sein/e Stellvertreter/in haben Stimmrecht in den Versammlungen des Vereins.
Weiteres regelt die Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstands bedarf.
(8) Die Mitglieder, die im Verein den Segelsport ausüben, bilden eine Segelabteilung. Sie wählen jährlich einen Obmann. Näheres regelt die Seglerordnung, die vom Vorstand genehmigt werden muss. 
(9) Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrift und der Emailadresse, ihrer Bankverbindung und der Voraussetzungen für die Einordnung in die Mitgliedsgruppe gem. Ziff. (2) unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft 
(1) Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Voraussetzung ist, dass eine Zustimmung zum Beitragseinzugsverfahren für die Dauer der Mitgliedschaft erteilt wird.
(2) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Der Vorstand kann nach Beratung mit dem Seniorenrat einen Aufnahmeantrag mit abschließender Wirkung ablehnen. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
(3) Bei Zustimmung durch den Vorstand wird die Aufnahme den Mitgliedern durch Aushang im Klubhaus für die Dauer eines Monats, beginnend mit dem 1. des Monats, der auf die Aufnahmebestätigung folgt, zur Kenntnis gebracht. In dieser Zeit erwirbt der Antragsteller die vorläufige Mitgliedschaft. Diese wird dem Antragsteller schriftlich bestätigt. Erfolgt innerhalb der Zeit der vorläufigen Mitgliedschaft ein Einspruch gegen die Aufnahme, entscheidet der Vorstand gemeinsam mit dem Seniorenrat über die Aufnahme. Diese gemeinsame Entscheidung hat innerhalb von vier Wochen nach Anrufung des Seniorenrats zu erfolgen. Nach Ablauf von einem Monat ist die Mitgliedschaft, wenn kein Einspruch erhoben oder ein Einspruch zurückgewiesen wurde, endgültig.
(4) Mit der schriftlichen Aufnahmebestätigung wird das neue Mitglied auf die aktuelle Satzung und die Ordnungen des Vereins verwiesen, die zur allgemeinen Einsicht in Papierform im Klubhaus des Vereins ausliegen bzw. in digitaler Form auf der Internet-Seite des Vereins veröffentlicht sind. Das Mitglied erkennt mit der Aufnahme die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

§ 6a Datenschutz
(1) Der Ruderklub am Baldeneysee erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Name, Vorname, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Alter, Geschlecht, Eintrittsdatum, Bankverbindung, Mitgliederstatus (aktiv, passiv/fördernd, auswärtig), Steuerberechtigung, Funktion im Verein, Ehrungen, Ruderfahrten und -kilometer, Fahrtenabzeichen) unter Einsatz von  Datenverarbeitungsanlagen zur Erfüllung der dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, insbesondere der Mitgliederverwaltung und zur Durchführung des Ruder- /Sportbetriebs. Dies unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der Datenschutz Grundverordnung (DSGVO).
(2) Der RaB ist Mitglied im Deutschen Ruderverband (DRV), im Ladessportbund Nordrhein-Westfalen (LSB NRW), dem Nordrhein-Westfälischen Ruder-Verband (NWRV), dem Essener Ruder Regatta Verein (ERRV) sowie dem Stadtsportbund Essen. Aufgrund dessen ist der RaB zur Übermittlung bestimmter personenbezogener Daten einiger Mitgliedergruppen an die dortigen Stellen verpflichtet. Dabei handelt es sich z.B. um Name, Adresse, Geburtsdatum, Alter, Geschlecht Eintrittsdatum, Porträtfoto von Funktionsträgern, Trainer/Ausbilder und Teilnehmer an Lehrgängen. Daneben können auch weitere Funktionen im Verein/Verband, Lizenzen, etc. erhoben werden.
Bei der Herausgabe der Daten wird darauf hingewiesen, dass diese nur für Vereinszwecke genutzt werden dürfen und eine Verwendung für andere (insbesondere kommerzielle Zwecke) sowie die Überlassung an weitere Personen nicht zulässig ist.
(3) Zur Erlangung von Förderung ist der RaB verpflichtet auch der Stadt Essen personenbezogene Daten zu übermitteln.
(4) Daten zum laufenden Sportbetrieb, z.B. Aufstellung von Trainingsruderern, Siegerlisten, Regattaergebnissen, Teilnahme an Kursen seitens der Hochschule etc. werden in den vereinsinternen Mitteilungen, Statistiken und auf der Webseite des RaB (https://ruderklub-am-baldeneysee.de) veröffentlicht, und auch an öffentliche Medien (u.a. Socialmedia, Presse, Sportfachzeitschriften und den vorgenannten Verbänden) übermittelt.
(5) Darüber hinaus veröffentlicht der RaB personenbezogene Daten z.B. Name, Vorname, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Vereinsmitgliedschaft sowie Fotos ihrer Mitglieder von satzungsgemäßen Veranstaltungen (z.B. Regatten, Wanderfahrten, Mitgliederversammlungen, Ehrungen, etc.) in vereinsinternen Mitteilungen nebst der Webseite des Vereins sowie öffentlichen Medien (u.a. Presse,
Sportfachzeitschriften etc.).
(6) Jedes Mitglied kann jederzeit gegenüber dem RaB der Veröffentlichung bzw. Weitergabe dieser Daten widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Webseite. Weitergehende, rückwärtige Löschungen z.B. aus Fahrtenbüchern, Statistiken, die dem Zwecke des Vereins als Nachweis dienen, erfolgen nicht.
(7) Funktionsträger des Ruderklubs am Baldeneysee e.V. können Mitgliederlisten erhalten, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Verein erforderlich ist. Die Weitergabe kann auch auf elektronischem Wege erfolgen, dabei ist auf eine sichere Verbindung und Schutz der Information zu achten. Die Empfänger und Nutzer dieser Listen haben eine schriftliche Erklärung (Verpflichtungserklärung) zur Einhaltung des Verwendungszwecks der Daten und des Datenschutzgesetzes zu unterzeichnen.
(8) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder ausdrücklich der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung der Daten an Dritte) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. In der Anmeldung wird ausdrücklich darauf hingewiesen.
(9) Die Mitglieder haben entsprechend der gesetzlichen Vorgaben das Recht auf Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und Zweck der Speicherung. Weiterhin haben sie bei fehlerhaften Daten oder auf unzulässigem Wege erhaltenen Daten das Recht auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung ihrer Daten.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft 
(1) Die Mitgliedschaft endet: a) durch Tod, b) durch schriftliche Austrittserklärung, c) durch Ausschluss bzw. d) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
Zu b) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Wahrung einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich.
Zu c) Der Ausschluss wird durch den Vorstand ausgesprochen.
Ausschließungsgründe sind: 1. Unwürdiges, das Ansehen des Vereins schädigendes Verhalten. 2. Grober Verstoß gegen die sportkameradschaftliche Haltung. 3. Nichterfüllung der Beitragspflicht trotz mindestens zweimaliger Mahnung. 4. Grober Verstoß gegen die Satzungsregelungen und Vereinsordnungen.
(2) Der Ausschluss erfolgt nach vorheriger Anhörung des betroffenen Mitglieds durch Beschluss des Vorstands mit ¾ Stimmenmehrheit. Er ist dem Betroffenen, unter Angabe der Gründe, durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied innerhalb von zwei Wochen die Berufung an den Seniorenrat zu, der innerhalb von vier weiteren Wochen eine endgültige Entscheidung trifft. Die eingelegte Berufung muss schriftlich begründet sein; sie hat aufschiebende Wirkung.
Eine Anhörung ist nicht erforderlich bei Ausschluss wegen Nichterfüllung der Beitragspflicht trotz mindestens zweimaliger Mahnung.
Der Ausschluss ist gerichtlich nicht anfechtbar.


§ 8 Beiträge und Umlagen
(1) Jedes Mitglied entrichtet einen Jahresbeitrag, dessen Höhe jeweils in der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Jahresbeitrag wird zu Beginn der Mitgliedschaft anteilig für das laufende Kalenderjahr und anschließend mit Beginn des jeweiligen Kalenderjahres in voller Höhe fällig. Er ist vierteljährlich im Voraus mittels Lastschrifteinzug zu zahlen.
Zur Unterhaltung und Pflege der Klubanlagen und -einrichtungen sowie des Boots- und Fahrzeugparks sind die jugendlichen und aktiven Vereinsmitglieder im Alter ab 12 Jahren bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres verpflichtet, innerhalb eines Kalenderjahres einen Beitrag zur Gemeinschaft zu leisten.
Von der Mitgliederversammlung werden jährlich die Anzahl der zu leistenden Stunden und die Höhe des Beitrags für nicht geleistete Gemeinschaftsdienststunden festgesetzt. 
(2) Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrags und zum Gemeinschaftsdienst befreit.
(3) Von der Mitgliederversammlung kann die Erhebung von allgemeinen Umlagen, und Kostenbeiträgen für besondere Nutzungen der Einrichtungen und Gegenstände des Vereins beschlossen werden, wobei die Höhe der Umlagen pro Jahr maximal auf den doppelten Jahresbeitrag begrenzt ist.
(4) Der Vorstand darf einzelnen Mitgliedern in besonders begründeten Fällen Ausnahmen von der Zahlung der von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und Umlagen bewilligen.

§ 9 Bekanntmachungen und Klubnachrichten 
(1) Bekanntmachungen des Vorstands erfolgen durch Aushang im Klubhaus oder als Information auf der Internetseite des Vereins oder durch Klubnachrichten per Email oder per Post.

§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand und c) der Seniorenrat.

§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich im 1. Quartal einzuberufen.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorsitzenden jederzeit einberufen werden. Er muss sie auch dann einberufen, wenn ein entsprechender schriftlicher Antrag mit Angabe des Zwecks und der Gründe von mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder unterzeichnet eingereicht wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den/die 1. Vorsitzende/n, bei deren/dessen Verhinderung durch den/die zweite/n Vorsitzende/n unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. 
Die Einladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels / Emailverkehrs. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse / Emailadresse gerichtet ist.
(4) Der Termin der Mitgliederversammlung und eine vorläufige Tagesordnung werden 4 Wochen vorher auf der Internetseite des Vereins und per Aushang im Klubhaus bzw. per Email den Mitgliedern bekannt gegeben.
Jeder Antrag eines Mitgliedes ist auf die Tagesordnung zu setzen. Er muss dem Vorstand mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht und begründet werden.
(5) Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung zu präsentieren.
Sie bestellt mindestens zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:

  • Satzungsänderungen.
  • Auflösung des Vereins.
  • Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstands.
  • den jährlichen Vereinshaushalt.
  • Festsetzung von Beiträgen und Umlagen gemäß § 8 dieser Satzung.
  • Wahl der Seniorenbeiratsmitglieder.
  • Gemeinschaftsdienstordnung und Festsetzung des Beitrags für nicht geleistete Gemeinschaftsdienststunden.
  • Beschlussfassung über eingereichte Anträge.
  • Eingehen von längerfristigen Verschuldungen von mehr als 20 % des Beitragsaufkommens im Kalenderjahr.
  • Wahl von mindestens drei aktiven Mitgliedern, die als Wahlausschuss Kandidatinnen oder Kandidaten für die Nachfolge von ausscheidenden Vorstandsmitgliedern finden

(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Jedes Mitglied ab 16 Jahren hat eine Stimme. Juristische Personen können einen Vertreter schriftlich bevollmächtigen, dieser hat ebenfalls eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der/des 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die der/des 2. Vorsitzenden doppelt.

§ 12 Vorstand 
(1) Der Vorstand besteht aus der/dem 1. und der/dem 2. Vorsitzenden sowie den Vorständen Sport, Finanzen, Vermögen und Schriftführung sowie bis zu 2 weiteren Vorstandsmitgliedern.
(2) Diese Personen bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je zwei Mitglieder des Vorstandes sind gemeinsam berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
(3) Der Vorstand setzt sich aus aktiven Mitgliedern zusammen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und mindestens drei Jahre dem Verein als aktive Mitglieder angehören. Ausnahmen kann die Mitgliederversammlung mit ¾-Stimmenmehrheit beschließen.
(4) Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Dabei werden in Jahren mit gerader Jahreszahl die/der erste Vorsitzende, der Vorstand Sport sowie der Vorstand Vermögen und in Jahren mit ungerader Jahreszahl die/der zweite Vorsitzende sowie der Vorstand Finanzen und der Vorstand Schriftführung gewählt.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die Vorstandsmitglieder werden in getrennten Wahlgängen bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt antreten können.
(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
(6) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt. So hat ein Vorstandsmitglied gem. §§ 27, 670 BGB Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können Mitglieder des Vorstands eine Aufwandspauschale im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG erhalten, die jährlich neu fest zu legen ist.
(7) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder die Vereinsordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Der Vorstand kann u.a. für die Sicherung des Sportbetriebs und die Nutzung des Klubhauses Vereinsordnungen erlassen, die von jedem Mitglied eingehalten werden müssen. Diese Vereinsordnungen sind mit Ausnahme der Gemeinschaftsdienstordnung nicht Bestandteil dieser Satzung.
(8) Vorstandssitzungen werden durch die/den 1. Vorsitzenden einberufen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Abstimmungen im Vorstand zählt bei Stimmengleichheit die Stimme der/des ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die der/des zweiten Vorsitzenden doppelt.
(9) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, per Email oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren geben.
(10) Der Obmann der Segelabteilung wird als Beisitzer zu den Vorstandssitzungen eingeladen. Er beteiligt sich an der Haushaltsplanung des Vereins und hat Stimmrecht bei Abstimmungen, die die Segelabteilung betreffen.
(11) Der Vorstand gibt sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung.


§ 13 Seniorenrat
(1) Der Seniorenrat besteht aus sieben aktiven Mitgliedern mit mindestens 10-jähriger Vereinszugehörigkeit, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Drei Mitglieder müssen mindestens eine zwanzigjährige Vereinszugehörigkeit aufweisen. Der Seniorenrat soll durch seine Zusammensetzung alle Gruppen des Vereins repräsentieren.
Das Mindestalter der Mitglieder des Seniorenrates muss 25 Jahre betragen. Die Mitglieder des Seniorenrates werden jährlich in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl muss einzeln erfolgen. 
(2) Neben der Wahrnehmung der in anderen Bestimmungen dieser Satzung genannten Aufgaben soll der Seniorenrat auftretende Differenzen zwischen Vereinsmitgliedern schlichten.
Er entscheidet mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(3) Der Vorstand informiert den Seniorenrat vor der jährlichen Mitgliederversammlung über den Jahresabschluss und den Haushaltsplan.

§ 14 Satzungsänderungen
(1) Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurden.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 15 Beurkundung der Beschlüsse
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der jeweiligen Protokollant/in zu unterzeichnen.

§ 16 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in der Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an das Sportamt der Stadt Essen, das es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Wohlfahrtszwecke im Rahmen der Förderung des Rudersports in der Stadt Essen zu verwenden hat.

§ 17 Gerichtsstand 
Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern ist Essen.
 
Essen, den 05.04.2014
Der Vorstand 
Ruderklub am Baldeneysee e.V. Essen