Seglerordnung des Ruderklubs am Baldeneysee e. V. Essen

Stand 22.11.2015


§ 1 Zweck

Die Seglerordnung regelt die Organisation des Segelsports in der Segelabteilung des Ruderklub am Baldeneysee e.V. Essen.

§ 2 Mitglieder

Die Segelabteilung besteht aus Mitgliedern des RaB, die den Segelsport mit Regatta- und Fahrtensegeln auf Binnen- und Seerevieren des In- und Auslands ausüben.

Bootseigner und Liegeplatznutzer müssen ordentliche Mitglieder nach § 5.2 der Vereinssatzung sein.

§ 3 Mitgliederversammlung der Segler

Die jährliche Mitgliederversammlung der Segler, die jeweils vor der Mitgliederversammlung des RaB abgehalten wird, entscheidet über alle nicht durch die Seglerordnung geregelten Belange der Segelabteilung und wählt neben dem Obmann und seinem Stellvertreter den Takel- und Sportwart für die Segelabteilung.

Außerdem entscheidet die Versammlung über Änderungen der Segler-Ordnung, die abschließend vom Vorstand genehmigt werden müssen.

Die Jahresversammlung der Segler kann Vorschläge für größere Anschaffungen und Reparaturmaßnahmen machen, die dem Vorstand des RaB im Rahmen der Haushaltsplanung vorgelegt werden.

Die Mitglieder der Segelabteilung werden unter Wahrung einer Einladungsfrist von 14 Tagen sowie unter Bekanntgabe der Tagesordnung per Aushang und Email eingeladen.

Anträge der Mitglieder zur Ergänzung der Tagesordnung sind mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich zu stellen.

Eine ordnungsgemäß einberufene Sitzung ist beschlussfähig, Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Obmanns doppelt.

Ein Protokoll der Versammlung erhält der Vorstand vor der jeweils nächsten RaB-Mitgliederversammlung.

§ 4 Aufgaben von Obmann, Sportwart und Takelwart

Der Obmann und sein Stellvertreter, der Takelwart und der Sportwart vertreten die Interessen der Segler im RaB, setzen die Beschlüsse der Jahresversammlung der Segler um und wachen über die Beachtung der satzungsgemäßen und gesetzlichen Regelungen.

Der Segelsportwart ist für den Sportbetrieb innerhalb der Segelabteilung und die segelsportliche Ausbildung zuständig. Er berät die Mitglieder in segelsportlichen und regattatechnischen Fragen, organisiert die vereinsinternen Regattaaktivitäten und berichtet über segelsportliche Aktivitäten im Umfeld des Vereins.

Der Takelwart ist für die vereinseigenen Boote, Liegeplätze und technischen Einrichtungen der Segelabteilung zuständig. Er berät die Mitglieder in technischen Fragen und achtet auf sicherheitstechnische Belange.

§ 5 Bootsliegeplätze und Einrichtungen

Der RaB e.V. stellt der Segelabteilung Land- und Wasserliegeplätze sowie Winterstellplätze zur Verfügung.

Die Vergabe der Land- und Wasserliegeplätze erfolgt nach Verfügbarkeit. Hierzu wird vom Obmann eine Warteliste geführt, in die jedes Mitglied auf Verlangen Einblick erhält. Liegeplätze werden zunächst für eine Saison auf Probe durch den Obmann vergeben. Die endgültige Entscheidung über eine Vergabe wird auf der jeweils nächsten Jahresversammlung der Segler mit einfacher Mehrheit getroffen; hierbei sind nur Liegeplatznutzer als Mitglieder des RaB e.V. stimmberechtigt.

Zur Unterhaltung der Liegeplätze, Vereinsboote und Einrichtungen gemäß § 7 wird eine Liegeplatzgebühr erhoben.

Die Liegeplatzgebühren für einen Landliegeplatz betragen derzeit 70 € pro Jahr und für einen Wasserliegeplatz 200 € pro Jahr. Der Einzug der Liegeplatzgebühren erfolgt per Lastschrift jeweils zum Ende des 3. Quartals eines Jahres.

Liegeplätze sind nicht übertragbar. Verkauft ein Liegeplatznutzer sein Boot, sind die Obleute zu informieren. Das Anrecht auf einen Liegeplatz bleibt auf Wunsch für ein Jahr bestehen; in dieser Zeit sind die eventuellen Umlagen zu entrichten.

Die Obleute können in begründeten Fällen Liegeplätze neu zuweisen.

Bei Verfügbarkeit können Gastliegeplätze an Vereinsmitglieder und an Mitglieder von DSV-Vereinen vergeben werden, die Gebühr entspricht den Liegeplatzgebühren.

Sollten die Bootsliegeplätze von den Nutzern unsachgemäß oder über einen längeren Zeitraum nicht genutzt werden, so kann die Berechtigung zur Nutzung entzogen werden. Das davon betroffene Mitglied wird vom Obmann schriftlich darauf hingewiesen und um eine Stellungnahme gebeten. Auf der nächsten Jahresversammlung der Segler wird dann nach einer Anhörung mit einfacher Mehrheit der Liegeplatznutzer (als Mitglieder des RaB e.V.) über den Liegeplatzentzug entschieden. Widerspruch kann beim Vorstand eingelegt werden, der abschließend entscheidet.

§ 6 Instandhaltung und Reparaturen

Liegeplätze, Vereinsboote und Einrichtungen der Segelabteilung werden von den Mitgliedern der Segelabteilung im Rahmen des Gemeinschaftsdienstes in Ordnung gehalten. Der Takelwart organisiert den Gemeinschaftsdienst für den Seglerbereich entsprechend der Gemeinschaftsdienstordnung des RaB.

§ 7 DSV-Mitgliedschaft, Führerscheine und Bootstypen

Die Mitglieder der Segelabteilung werden Mitglieder des Deutschen Segler-Verbandes. Die Kosten hierfür trägt der Verein.

Aktiv segelnde Mitglieder müssen einen Segelschein besitzen (Jüngstenschein, Segelgrundschein, Sportbootführerschein-Binnen -Segel-) oder diesen innerhalb einer vom Obmann festgelegten Frist erwerben.

Die in der Segelabteilung am Baldeneysee eingesetzten Bootstypen der Jollenklasse sollen zur Wahrung eines sportlichen Vergleichs und zur Förderung des vereinsinternen Erfahrungsaustauschs auf wenige, für den Baldeneysee typische DSV-Segelbootklassen beschränkt sein. Über die zugelassenen Bootstypen wird vom Sportwart eine Liste geführt, Änderungen dieser Bootstypen werden auf der Jahresversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.

§ 8 Haftung und Versicherung

Jedes Mitglied der Segelabteilung betreibt den Segelsport in eigener Verantwortung. Die Boote müssen Haftpflicht- und sollten kaskoversichert sein. Dies ist dem Obmann der Segelabteilung durch Vorlage der Versicherungspolice zu bestätigen. Der Eigner haftet für sein Boot und dessen Besatzung. Ansprüche an den Verein und die Segelabteilung können nicht gestellt werden. In den Booten der Segelabteilung sollten sich regelmäßig nur Mitglieder des Vereins, deren nächste Angehörige oder Mit-glieder des DSV befinden.

§ 9 Fahrtenbücher

Zum Nachweis der seglerischen Aktivitäten gegenüber dem RaB und zur Dokumentation der Segelleistung auf dem Baldeneysee liegt am Wasser- und Landliegeplatz je ein Fahrtenbuch aus, in das alle Fahrten eingetragen werden sollen.
  

Essen, den 22.11.2015
  
gez. Vorstand

Ruderklub am Baldeneysee e.V.